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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen von SmartGlassRepair® operated by CMTEC GmbH

 

1.         Inhaltsverzeichnis

 

  1. Inhaltsverzeichnis 1
  2. Allgemeine Bestimmungen 1
  3. Angebote / Kostenvoranschlag 2
  4. Leistungen der SmartGlassExperts / Urheberrechtsschutz 3
  5. Leistungen der SmartGlassRepair, SmartGlassServices und SmartGlassGroup 5
  6. Entgelt und Zahlungsbedingungen / Zahlungskonditionen und Teilzahlungen 5
  7. Leistungsausführung / Vorschäden / Mehrkosten 6
  8. Verpflichtungen des Auftraggebers 8
  9. Eigentumsvorbehalt 8
  10. Leistungsfristen und Leistungstermine 9
  11. Abnahme und Fertigstellung 9
  12. Gewährleistung / Rügepflicht 10
  13. Haftungsbeschränkung 10
  14. Beendigung / Kündigung 11
  15. Verschwiegenheit 11
  16. Verwendung von personenbezogenen Daten 11
  17. Sonstiges 12

 

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

2.         Allgemeine Bestimmungen

  • Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher Leistungen der CMTEC GmbH, unabhängig davon, ob die CMTEC GmbH nach außen unter den registrierten Marken SmartGlassRepair®, SmartGlassExperts®, SmartGlassServices® oder SmartGlassGroup®
  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher Angebote, Serviceleistungen und Vereinbarungen. Die aktuelle Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann jederzeit unter smartglassgroup.at abgerufen werden.
  • Die Geschäftsbedingungen der CMTEC GmbH gelten auch dann, wenn die CMTEC Gmbh in Kenntnis entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen Leistungen erbringt. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, ausgenommen deren Geltung wird hiervon abweichend ausdrücklich und schriftlich vereinbart.
  • Sämtliche Vereinbarungen mit der CMTEC GmbH bedürfen der Schriftform.
  • Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag zwischen Auftraggeber und CMTEC GmbH bedarf vorab der schriftlichen Zustimmung der CMTEC GmbH.

3.         Angebote / Kostenvoranschlag

  • Im Allgemeinen tritt der Auftraggeber mit einer Anfrage an die CMTEC GmbH heran, woraufhin es zur Besichtigung der Beschädigung und zu einer Kurz-Expertise in Form einer Stellungnahme durch die CMTEC GmbH kommt.
  • Zusammen mit der Kurz-Expertise übermittelt die CMTEC GmbH ein Angebot, welches 10 Werktage ab Zugang verbindlich ist und binnen 10 Werktagen ab Zugang anzunehmen ist („Annahmefrist“). Abweichende Fristen können im Angebot genannt werden und gehen dieser allgemeinen Frist vor.
  • Die Besichtigung, die Kurz-Expertise und das Angebot sind kostenpflichtig und werden mit einem Stundensatz von EUR 85,00 zzgl. USt., mindestens EUR 500,00 zzgl. USt., in Rechnung gestellt.
  • Die CMTEC GmbH erhebt im Rahmen der Besichtigung exemplarisch die Art, den Zustand und die Stärke des Glases, wie auch etwaige Beschichtungen und führt diese Parameter im Angebot an. Der Auftraggeber ist verpflichtet diese Feststellungen zu prüfen und der CMTEC GmbH über Type, Stärke, Beschichtung, Alter, etc. der jeweiligen Gläser aufzuklären und über falsche Annahmen und Feststellungen nachweislich zu informieren.
  • Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht, so hat der Auftraggeber dies vor Vertragsabschluss der CMTEC GmbH mitzuteilen.
  • Kostenvoranschläge der CMTEC GmbH sind stets unverbindlich. Ein verbindlicher Kostenvoranschlag bedarf einer gesonderten Vereinbarung und ist entgeltlich. Die Grenze für eine beträchtliche Überschreitung iSd. § 1170a Abs 2 ABGB wird mit 20% des Entgelts festgelegt. Soweit ein Verbraucher iSd. § 1 KSchG nicht ausdrücklich auf die Unverbindlichkeit und Entgeltlichkeit hingewiesen wurde, gilt das Angebot gegenüber einem Verbraucher iSd. § 1 KSchG als verbindlich und unentgeltlich iSd. § 5 KSchG.
  • Die Annahme eines Angebotes durch den Auftraggeber hat schriftlich zu erfolgen. Erklärt die Auftraggeber die Annahme außerhalb der Annahmefrist, so kommt ein Vertrag nur zustande, wenn die CMTEC GmbH die Annahme erklärt oder mit der Auftragsausführung tatsächlich beginnt.
  • Das Entgelt für die Besichtigung, Kurz-Expertise und Angebotserstellung wird der Schlussrechnung angerechnet, sollte die CMTEC GmbH nicht anderes erklären. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird nach allfälliger Auftragserteilung gutgeschrieben.

4.         Leistungen der SmartGlassExperts

  • Die CMTEC GmbH erbringt im Rahmen der SmartGlassExperts® Leistungen zur Schaden- und Ursachenfeststellung von Glasbeschädigungen.
  • Expertisen, Stellungnahmen, Bemerkungen und Kommentare bezüglich der vom Auftraggeber übermittelten Unterlagen, Skizzen, planliche Darstellungen, technischen und kaufmännische Berechnungen jedweder Form und Art bleiben das ungeteilte geistige Eigentum der CMTEC GmbH.
  • Expertisen, Stellungnahmen, Bemerkungen und Kommentare der CMTEC GmbH beruhen auf der jeweils derzeitigen Faktenkenntnis, die nicht ganz richtig und nicht ganz vollständig sein muss. Ergeben sich neue Fakten oder Umstände, behält sich die CMTEC GmbH ausdrücklich eine Änderung der Expertise, Stellungnahme, Bemerkung und des Kommentars vor. Die Expertise, Stellungnahme, Bemerkung oder der Kommentar beruht auf den angeführten Unterlagen und Informationen. Neue Unterlagen und Informationen können zu einer Änderung des Ergebnisses führen.
  • Leistungen im Zusammenhang mit der Schaden- und Ursachenfeststellung erbringt die CMTEC GmbH unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen. Die CMTEC GmbH unterliegt bei der Durchführung gutachterlicher Tätigkeiten keinen Weisungen des Auftraggebers.
  • Sollte zur Erledigung des Auftrages die Beiziehung eines Sachverständigen aus einem anderen Fachbereich erforderlich sein, so hat die CMTEC GmbH dies dem Auftraggeber anzuzeigen. Die damit verbundenen Kosten hat der Auftraggeber zu tragen, sollte der Auftraggeber der Beauftragung eines Sachverständigen aus einem anderen Fachbereich nicht binnen 5 Werktagen ab Bekanntgabe durch die CMTEC GmbH schriftlich widersprechen. Sollte der Auftraggeber der Beauftragung eines Sachverständigen aus einem anderen Fachbereich widersprechen, steht es der CMTEC GmbH frei vom Auftrag unter Setzung einer 3-tätigen Nachfrist zurückzutreten und die bisher erbrachten Leistungen abzurechnen.
  • Es steht der CMTEC GmbH auf Kosten des Auftraggebers frei, alle erforderlichen Maßnahmen wie zum Beispiel das Aufstellen von Gerüsten, die Beiziehung von Aufstiegshilfen und Arbeitsbühnen, die Beiziehung von Hilfskräften, etc. zu ergreifen, um der Beauftragung gerecht werden zu können. Besonders kostenintensive oder unvorhergesehene Untersuchungen stimmt die CMTEC GmbH mit dem Auftraggeber vor der Durchführung ab, wobei sinngemäß nach Punkt 4.5 vorzugehen ist.
  • Der Auftraggeber ermächtigt die CMTEC GmbH zur Einholung von Auskünften bei Beteiligten, Behörden oder Dritten und erteilt der CMTEC GmbH nach Aufforderung eine gesonderte Vollmacht, soweit dies zur Erfüllung der Leistungen zur Schaden- und Ursachenfeststellung erforderlich ist.
  • Die CMTEC GmbH erbringt die Leistung zur Schaden- und Ursachenfeststellung zugunsten der Qualität grundsätzlich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes ohne die Zusicherung von Terminen.

5.         Weitergabe von Unterlagen

  • Jegliche Leistung der CMTEC GmbH für den Auftraggeber ist ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt. Die Weitergabe bspw. von Unterlagen, Dokumenten, Fotos, Expertisen, Plänen, Skizzen, Emails, Stellungnahmen und Bemerkungen durch den Auftraggeber an Dritte ist ohne schriftliche Erlaubnis der CMTEC GmbH untersagt. Die Veröffentlichung, Vervielfältigung oder anderweitige Nutzung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der CMTEC GmbH.
  • Im Falle des Verstoßes gegen diese Verpflichtung verpflichtet sich der Auftraggeber zu Zahlung einer verschuldensunabhängigen, dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden Konventionalstrafe iHv EUR 20.000,00 pro Verstoß. Sonstige Ansprüche, wie beispielsweise Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
  • Die CMTEC GmbH übernimmt eine Haftung lediglich gegenüber ihrem Vertragspartner. Die CMTEC GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden von Dritten, denen Unterlagen, Dokumente oder sonstige Aufzeichnungen – mit oder ohne Zustimmung der CMTEC GmbH – übergeben wurden.
  • Sollte die CMTEC GmbH die Zustimmung zur Weitergabe von Unterlagen erteilt haben, setzt dies die Schad- und Klagloshaltung für möglicherweise anfallende Streitkosten, Nebenkosten, sonstige Kosten und allfällige Forderungen von Dritten aus diesen Streitfällen, welche durch die Weiterreichung der Unterlagen entstehen könnten, voraus.
  • Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass sich die Schaden- und Ursachenfeststellung durch die CMTEC GmbH im Zuge der Sanierungsleistungen naturgemäß ändern kann. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf eine Korrektur der von ihm – mit oder ohne Zustimmung der CMTEC GmbH – an Dritte übergebenen Unterlagen, Dokumente oder sonstigen Aufzeichnungen.

6.         Leistungen der SmartGlassRepair, SmartGlassServices und SmartGlassGroup

  • Die CMTEC GmbH erbringt unter SmartGlassRepair®, SmartGlassServices® und SmartGlassGroup® Leistungen im Bereich der professionellen Oberflächeninstandsetzung von beschädigten hochwertigen Coatings, der Modifizierung von Oberflächen und der Behebung von Schäden an Glas, Alu-, PVC- und Holzoberflächen. Weiters bietet die CMTEC GmbH Ersatzverglasungen und Spezialreinigungen von Glas, Alu-, PVC- und Holzoberflächen an. Es wird darauf hingewiesen, dass die Leistungen der CMTEC GmbH Reparaturleistungen von vorgeschädigtem Material darstellen und sohin keine Erfolgshaftung für die Wiederherstellung des Neuwertes besteht.

7.         Entgelt und Zahlungsbedingungen / Zahlungskonditionen und Teilzahlungen

  • Die Preise der CMTEC GmbH sind in EURO und NETTO angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt. Allfällige Gebühren sind vom Auftraggeber zu bezahlen. Gegenüber Verbrauchern iSd § 1 KSchG ist die gesetzliche Umsatzsteuer im Preis enthalten.
  • Die angeführten Preise gelten „Ab Werk“ bzw. „ex works“ INCOTERMS 2010 und beinhalten nicht die Kosten für Transport, Montage oder Aufstellung.
  • In Durchführung des Auftrages anfallende Reisekosten und Spesen sind vom Auftraggeber neben dem vereinbarten Preis zu tragen, soweit diese Kosten nicht im Angebot berücksichtigt oder ausdrücklich ausgeschlossen wurden.
  • Die CMTEC GmbH ist berechtigt ab Zustandekommen des Vertrages eine Sicherstellung bis zur Höhe von 40 % des ausstehenden Entgelts zu fordern. Bei Verträgen, die innerhalb von drei Monaten zu erfüllen sind, kann die CMTEC GmbH eine Sicherstellung bis zur Höhe von 60 % des ausstehenden Entgelts fordern. Die Sicherstellung ist binnen 10 Werktagen zu leisten. Ist die Sicherstellung nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig, ist die CMTEC GmbH berechtigt, ihre Leistung zu verweigern, unter Setzung einer 3-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die bisher erbrachten Leistungen abzurechnen.
  • Der CMTEC GmbH stehen in jedem Fall die Einrede des nicht erfüllten Vertrages und die Unsicherheitseinrede zu. Stellen sich erst nach Vertragsabschluss ungünstige Umstände über die Zahlungsfähigkeit oder die wirtschaftliche Lage des Auftraggebers heraus, ist die CMTEC GmbH berechtigt, eine Sicherstellung bis zur Höhe von 100 % des ausstehenden Entgelts zu verlangen. Im Falle der nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig Sicherheitsleistung gilt Punkt 7.4 letzter Satz sinngemäß.
  • Bei Teillieferungen und/oder -leistungen sind Teilrechnungen stets zulässig.
  • Die CMTEC GmbH ist berechtigt zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber monatlich, Zwischenabrechnungen vorzunehmen und somit die Fälligkeit eines Teils des Entgelts herbeizuführen. Die Fälligkeit des Entgelts ist nicht von der Vollendung des gesamten Werkes abhängig.
  • Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  • Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund entsprechender Vereinbarung anerkannt. Dessen Inanspruchnahme setzt voraus, dass sämtliche sonstigen fälligen Ansprüche der CMTEC GmbH aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Auftraggeber beglichen sind.
  • Im Falle der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminsverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminsverlustes wird der gesamte noch aushaftende Betrag sofort zur Zahlung fällig.
  • Für Dienstleistungen, die an Samstagen/Sonntagen und anderen Zeiten als der Normalarbeitszeit, (Montag – Donnerstag 07:30 Uhr bis 16:30 Uhr, Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr), sowie an Feiertagen erbracht werden, wird ein Zuschlag in Höhe des § 10 Abs 1 Z 1 des Österreichischen Arbeitszeitgesetzes (idgF) in Rechnung gestellt.
  • Der Auftraggeber stimmt der Rechnungslegung und Übermittlung von Rechnungen im elektronischen Wege iSd § 11 Abs 2 zweiter Unterabsatz Umsatzsteuergesetz (idgF) zu.
  • Im Fall des Zahlungsverzugs schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, zumindest jedoch Verzugszinsen in Höhe von 18% pa., das entspricht 1,5% pro Monat bzw. 0,05% pro Tag. Die CMTEC GmbH behält sich weiteres vor, im Falle des Zahlungsverzuges Lieferungen und/oder Serviceleistungen bis zur vollständigen Bezahlung zurückzubehalten.
  • Im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers ist die CMTEC GmbH berechtigt, allenfalls gewährte Zahlungsziele und Rabatte zu widerrufen.
  • Die Aufrechnung gegen Ansprüche der CMTEC GmbH ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt ist.

8.         Leistungsausführung / Vorschäden / Mehrkosten

  • Die CMTEC GmbH ist zur Leistungsausführung erst verpflichtet, wenn alle technischen Einzelheiten geklärt sind, der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen, operativen (bspw. Zutritt zu bewohnten Einheiten nach Terminvereinbarung) und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
  • Seitens des Auftraggebers sind für die Leistungsausführung folgende Punkte kostenfrei beizustellen: Strom 240V 20A, Wasser, Restmüllentsorgungsmöglichkeit und Parkmöglichkeit für Servicefahrzeuge.
  • Die CMTEC GmbH benötigt für die sachgerechte Ausführung von Glasoberflächensanierungen über einen Zeitraum von zumindest 8 h pro Arbeitstag, Zugang zu den zu sanierenden Objekten, ein Temperaturfenster zwischen mindestens 2°C und höchstens 35°C, sowie helles Tageslicht. Sollten diese Parameter nicht erfüllt sein, kann die CMTEC GmbH verbindlich zugesagte Fertigstellungstermine, ohne Verschulden und sich daraus ergebender Ansprüche des Auftraggebers, verschieben und daraus entstehende Mehrkosten wie zusätzliche An- und Abreisen oder Stehzeiten in Rechnung stellen.
  • Es können ausschließlich Gläser saniert werden, welche vor der Bearbeitung kein Untermaß aufweisen und deren Eigenschaften nach einer Sanierung innerhalb der normativ zulässigen Toleranz variieren.
  • Die Mitarbeiter der CMTEC GmbH haben vor Ort die Kompetenz, die Arbeit einzustellen oder gar nicht zu beginnen, wenn sie auf Grund ihrer Erfahrung feststellen, dass ein Glasbruch wahrscheinlich oder kein zufriedenstellendes Resultat der Sanierung zu erwarten ist. Der Auftraggeber kann aus einer solchen begründeten Abstandnahme von der Vertragsausführung keine Ansprüche gegen die CMTEC GmbH ableiten.
  • Der Einsatz von Subunternehmern ist stets zulässig.
  • Die Sanierung von Glasoberflächenschäden kann die Grundqualität hinsichtlich Herstellertoleranzen, Welligkeit, Unebenheiten, Glasstärke, Lichtbrechung, Biegedruckfestigkeit etc. einer Verglasung, nicht verbessern. Optische Effekte, welche produktbedingt (bei der Glasherstellung bzw. Glasveredelung entstehen z.B. Unebenheiten, Rollerwaves, Oberflächenverletzungen, etc.) vorhanden sind, treten auch nach einer Sanierung durch Schleifen und Polieren auf. Bauverglasungen weisen naturgemäß nicht die Qualität von optischen Verglasungen auf.
  • Schleifarbeiten an Glasoberflächen führen zu leichten Veränderungen an der Glasoberfläche, weswegen bearbeitete Stellen in Abhängigkeit des Blickwinkels, der Lichteinstrahlung und des Abstandes als solche erkannt werden können. In der Regel ist ein optischer Effekt bei normativer Betrachtung für den Normalbetrachter nicht sichtbar oder störend und entspricht den Beurteilungskriterien der Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen.
  • Bei oberflächenbeschädigten Verglasungen, welche die CMTEC GmbH sanieren soll, können nicht beurteilbare Vorschädigungen (bspw. Ausmuschelungen, Nickelsulfideinschlüsse, etc.) vorhanden sein, weswegen die Verglasung während oder nach der Sanierung zu Bruch gehen kann. Im Randbereich von Gläsern, welcher von Leisten und Dichtungsmassen überdeckt ist, können Sollbruchstellen bestehen (bspw. Muscheln), welche bei der Bearbeitung des Glases zwingend zu Brüchen führen. Den Ersatz einer von der CMTEC GmbH bearbeiteten Verglasung, die während oder nach den Arbeiten aus diesem Grund zu Bruch geht und auch dadurch entstehende Folgekosten, trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber kann aus solchen Vorschäden und/oder veranlagten Schäden keine Ansprüche gegen die CMTEC GmbH geltend machen. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass ihn das Risiko der Verwirklichung eines solchen Schadenseintritts im Zuge der Leistungserbringung der CMTEC GmbH trifft. Nicht erfasst sind Schäden bzw. die Vergrößerung von Schäden, die durch eine unsachgemäße Leistungserbringung der CMTEC GmbH verursacht wurden.
  • Beschictungsarbeiten: Infolge der Sanierung können farbliche Unterschiede der Lack oder Pulverbeschichtungen auftreten. Aufgrund unterschiedlicher Materialien und Verarbeitungsmethoden können Abweichungen in Farbe, Glanzgrad, Struktur etc. auch beim gleichen Ausgangsfarbton auftreten.

9.         Verpflichtungen des Auftraggebers

  • Der Auftraggeber setzt die CMTEC GmbH von allen Vorgängen und Umständen, die für die Erbringung der Leistung von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne Aufforderung in Kenntnis.
  • Erforderliche Bewilligungen Dritter sowie Meldungen bei den Behörden oder Bewilligungen durch Behörden sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu veranlassen.
  • Der Auftraggeber hat die CMTEC GmbH vor Leistungserbringung über empfindliche Materialen, bspw. feuchtigkeits- oder verschmutzungsempfindliche Materialien zu informieren. Die CMTEC GmbH trifft keine Nachforschungspflicht zu empfindlichen Materialen.
  • Sollte die Leistungserbringung seitens der CMTEC GmbH zwei oder mehr Tage dauern, so hat der Auftraggeber für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie kostenlos versperrbare Räume für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass am Ende eines jeden Arbeitstages eine berechtigte Person zur Quittierung der erbrachten Leistungen oder erbrachten Arbeitsstunden zur Verfügung steht. Etwaige Mehrkosten aufgrund einer späteren Quittierung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

10.      Eigentumsvorbehalt

  • Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der CMTEC GmbH.
  • Bei Terminsverlust steht der CMTEC GmbH das Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Vertrag in Verwahrung zu nehmen, bis die gesamte Forderung vollständig samt Nebenkosten abgedeckt ist.
  • Der Auftraggeber ist berechtigt, unter Vorbehaltseigentum stehende Ware im Rahmen des täglichen Geschäftsbetriebes zu veräußern; die Sicherungsübereignung oder Verpfändung solcher Waren sind dem Auftraggeber ebenso wie jegliche andere, nicht dem täglichen Geschäftsbetrieb entsprechende Verfügungen untersagt. Wird von dritter Seite auf Waren, die noch im Eigentumsvorbehalt stehen, Exekution geführt oder sonst gegriffen, hat der Auftraggeber die CMTEC GmbH unverzüglich darüber zu verständigen; allfällige mit der Durchsetzung von Ansprüche der CMTEC GmbH erwachsende Kosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
  • Auch bei Be- oder Verarbeitung sowie bei der Verbindung der im Vorbehaltseigentum stehenden Ware geht das Eigentum der CMTEC GmbH nicht unter; in diesem Falle gilt als vereinbart, dass an der durch Be- oder Verarbeitung entstandenen Sache ein aliquoter Miteigentumsanteil zusteht.

11.      Leistungsfristen und Leistungstermine

  • Leistungen der CMTEC GmbH sind von den Witterungsbedingungen abhängig. Etwaige Leistungstermine und -fristen können sich, ohne dass der Auftraggeber daraus einen Anspruch ableiten kann, verschieben.
  • Etwaige Leistungstermine und -fristen gelten vorbehaltlich vollständiger, rechtzeitiger und mangelfreier Belieferung durch Dritte, Bereitstellung von Unterlagen und sonstigen Vorarbeiten oder -leistungen von Dritten inklusive des Auftraggebers.
  • Ist eine Vorauszahlung vereinbart oder von der CMTEC GmbH angefordert beginnt der Zeitlauf erst mit Eingang der Zahlung. Ist eine Vorauszahlung vereinbart, steht der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung des Erlags der Vorauszahlung.
  • Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber wegen Leistungsverzugs der CMTEC GmbH ist nur unter Setzung einer angemessenen – zumindest zweiwöchigen – Nachfrist zulässig. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes an die Firmenadresse der CMTEC GmbH zu erklären. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.

12.      Abnahme und Fertigstellung

  • Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistungen der CMTEC GmbH zum Zeitpunkt der vereinbarten Fertigstellung, spätestens jedoch binnen 5 Werktagen verpflichtet. Sollte eine Abnahme nicht zum Zeitpunkt der vereinbarten Fertigstellung erfolgen, ist die CMTEC GmbH berechtigt, dadurch entstehende Mehraufwendungen – wie bspw. Anfahrt und Zeitversäumnis – zu verrechnen.
  • Die Abnahme kann auch vom Endkunden des Auftraggebers erfolgen. In diesem Falle handelt der Endkunde des Auftraggebers als Erfüllungsgehilfe und Erklärungsgehilfe des Auftraggebers und sind die Erklärungen des Endkunden dem Auftraggeber zuzurechnen.
  • Die Abnahme gilt ebenso als erfolgt, wenn die Leistungen der CMTEC GmbH operativ beim Auftraggeber oder dem Endkunden in Betrieb genommen bzw. verwendet werden.
  • Die Abnahme gilt spätestens nach vier Wochen ab Fertigstellung in jedem Fall als erfolgt.

13.      Gewährleistung / Rügepflicht

  • Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 Satz 2 ABGB gilt als ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind Verträge mit Verbrauchern iSd. § 1 KSchG.
  • Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Abnahme nach Punkt 12 dieser AGB. Gegenüber Konsumenten iSd. § 1 KSchG beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Abnahme nach Punkt 11 dieser AGB.
  • Der Auftraggeber ist zur Rüge iSd. § 377 UGB binnen 5 Werktagen verpflichtet. Die Rüge ist schriftlich auszuführen und hat die beanstandeten Mängel einzeln zu bezeichnen. Andernfalls gilt die Leistung der CMTEC GmbH als ordnungsgemäß übernommen und genehmigt. Davon ausgenommen sind versteckte Mängel. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Erkennbarkeit zu rügen; andernfalls gilt die Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
  • Die CMTEC GmbH ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen.
  • Sofern die CMTEC GmbH Mängel außerhalb der Gewährleistung behebt oder andere Dienst- oder Regieleistungen erbringt, werden diese nach Aufwand verrechnet.
  • 933b ABGB (Händlerregress) findet keine Anwendung.
  • Für besondere Eigenschaften wird nur gehaftet, wenn diese schriftlich zugesagt wurden.

14.      Haftungsbeschränkung

  • Zum Schadenersatz ist die CMTEC GmbH nur im Falle von Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die CMTEC GmbH ausschließlich nur für Personenschäden. Die Haftung verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des Auftraggebers von Schaden und Schädiger. Gegenüber Verbrauchern iSd. § 1 KSchG gelten die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen.
  • Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet die CMTEC GmbH nicht.
  • Tritt beim Auftraggeber ein Schaden ein, hat der Auftraggeber das schuldhafte Verhalten der CMTEC GmbH zu beweisen. Eine Beweislastumkehr zulasten der CMTEC GmbH findet nicht statt. Davon ausgenommen sind Verträge mit Verbrauchern iSd. § 1 KSchG.
  • Die CMTEC haftet nicht für Fälle der überholenden Kausalität in Bezug auf Sachschäden. Dies weder als hypothetischer Schädiger noch als realer Schädiger. Eine Haftung für überholende Kausalität wird darüber hinaus auf den Nachteil der zeitlichen Vorverlagerung begrenzt. In Fällen alternativer Kausalität haftet die CMTEC GmbH nur, wenn sie konkret gefährlich gehandelt hat. Der Nachweis hierfür überliegt dem Auftraggeber.
  • Etwaige Pönalen oder Vertragsstrafen zu Lasten der CMTEC GmbH verlieren, wenn das Verschulden nicht eindeutig und ausschließlich der Sphäre der CMTEC GmbH zurechenbar ist, ihre Grundlage und können vom Auftraggeber nicht geltend gemacht werden. Sofern, in welchem Fall auch immer, ein Pönale vereinbart wurde, unterliegt dieses dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung von über das Pönale hinausgehendem Schadenersatz gegen die GMTEC GmbH ist ausgeschlossen.

15.      Außerordentliche Beendigung

  • Die CMTEC GmbH kann den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit außerordentlich schriftlich auflösen. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber die notwendige Mitwirkung verweigert oder der Auftraggeber versucht, unzulässig auf die CMTEC GmbH in einer Weise einzuwirken, die geeignet ist, das Ergebnis der Leistungserstellung zu verfälschen.

16.      Verschwiegenheit

  • Die CMTEC GmbH und der Auftraggeber werden über sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt gewordenen Tatsachen und Informationen Stillschweigen bewahren. Ausnahmen hiervon bestehen in folgenden Fällen:
    • Die CMTEC GmbH ist berechtigt Bilder von Objekten und Namen von Auftraggebern als Referenz zu verwenden.
    • Die CMTEC GmbH ist auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Offenbarung oder Weitergabe der im Zusammenhang mit dem Auftrag erlangten Tatsachen und Informationen verpflichtet.

17.      Verwendung von personenbezogenen Daten

  • Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, von der CMTEC GmbH Informationen, Newsletter etc. über elektronische Medien zu erhalten. Der Auftraggeber kann diese Einverständniserklärung jederzeit widerrufen. Der Auftraggeber stimmt der Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung seiner im Rahmen der Vertragsbeziehung bekannt gegebenen personenbezogenen Daten ausdrücklich zu.
  • Die personenbezogenen Daten werden auf Dauer des Vertragsverhältnisses, der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist bzw. auf die Dauer der möglichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnisses aufbewahrt.
  • Ausführliche Informationen zu EU-DSGVO finden Sie online unter: SmartGlassGroup.at/datenschutz.

18.      Gerichtsstand, Rechtswahl und Sonstiges

  • Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen – wird die ausschließliche (internationale) Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte in 9400 Wolfsberg, Österreich, vereinbart. Die CMTEC GmbH ist auch berechtigt, ihre Ansprüche vor den für den Auftraggeber örtlich und sachlich zuständigen Behörden und Gerichten geltend zu machen; dies gilt nicht für den Auftraggeber.
  • Erfüllungsort ist auch der Sitz der CMTEC GmbH, Alois-Lutter-Straße 31, 2514 Traiskirchen.
  • Das Vertragsverhältnis zwischen der CMTEC GmbH und dem Auftraggeber unterliegt ausschließlich dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und sämtlicher Verweisungsnormen.
  • Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Bestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die nach dem Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.
  • Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

Stand 13.04.2023